Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11078
OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12 (https://dejure.org/2012,11078)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.04.2012 - 1 M 32/12 (https://dejure.org/2012,11078)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 (https://dejure.org/2012,11078)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,11078) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 22 Abs 4 BeamtStG, § 23 Abs 4 BeamtStG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Zulassung zur Wiederholungsprüfung unter Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf; Polizeivollzugsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; LBG § 33 Abs. 4 S. 1 LSA
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Bestehensregeln in Prüfungsordnungen (hier: Bachelor-Studiengang "Polizeivollzugsdienst B.A.)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zulassung zum weiteren Bachelorstudium und zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unter Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Bestehensregeln in Prüfungsordnungen (hier: Bachelor-Studiengang "Polizeivollzugsdienst B.A.)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 553
  • DÖV 2012, 607
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    Bestehensregeln in Prüfungsordnungen, die - wie hier - den Berufszugang regeln, berühren das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und sind verfassungsrechtlich als Grenzbestimmung im Rahmen einer subjektiven Berufszugangsschranke zu werten ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1 ).

    Wie Bestehensregeln dienen sie dazu, ungeeignete Bewerber auszuschließen ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a. a. O. ), die den fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen ( so: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. a. -, BVerfGE 84, 34 ).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit sind an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen und dürfen daher insbesondere nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen fordern ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a. a. O. ).

    So wie ein Ausschluss jeder Prüfungswiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen könnte, schränkt eine Regelung die Prüfungsvoraussetzungen und damit den Berufszugang jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig ein, wenn sie zumindest zwei Wiederholungen und damit insgesamt drei Prüfungsversuche zulässt ( so: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a. a. O. ).

  • BVerfG, 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11

    Schutz eines Beamten vor ansehensschädigender Presseberichterstattung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    Es ist indes nicht Aufgabe eines gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verpflichteten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden schwierige und umfängliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 -2 BvR 1206/11 -, ZBR 2012, 88 ).

    Insofern bedarf es vorliegend - wie eingangs ausgeführt - der von Verfassungs wegen gebotenen Interessenabwägung ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011, a. a. O. ), die hier für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ficht.

    Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden ( so: BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011, a. a. O. ).

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    Sie sind an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen, d. h. sie dürfen zu dem angestrebten Zweck, nur qualifizierten Bewerbern den Beruf zu eröffnen, nicht außer Verhältnis stehen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 [m. w. N.] ).

    Knüpfen Bestehensregeln - wie im gegebenen Fall - nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Um eine im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässige Überspannung der Studien- bzw. Bestehensanforderungen zu vermeiden, bestehen für den Normgeber insoweit jedenfalls zwei Regelungsmöglichkeiten: Entweder er entschärft die Nichtbestehensregelungen, indem er eine gewisse Anzahl an Prüfungsmisserfolgen hinnimmt ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995, a. a. O. ), oder aber er eröffnet weitere Regelprüfungswiederholungsmöglichkeiten, um etwaigen Prüfungsmisserfolgen die notwendige Aussagekraft beimessen zu können.

  • OVG Sachsen, 28.04.2011 - 2 A 612/08

    Keine rügelose Übernahme des Nichtbestehensrisikos eines Prüflings bei vorherigem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    Die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "besonders begründeter Einzelfall" als Voraussetzung für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff im Übrigen der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ( vgl.: OVG Sachsen, Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris [m. w. N.] ).

    Im Ergebnis müssen zur Bejahung eines "besonders begründeten Einzelfalles" im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA im vorgenannten Sinne daher atypische und nicht unerheblich leistungsmindernde prüfungsrechtlich relevante Umstände geltend gemacht werden und vorliegen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht ( vgl. insoweit auch: OVG Sachsen, Urteil vom 28. April 2011, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 07.03.1991 - 7 B 178.90

    Zahnärztliche Vorprüfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    Spezielle Regeln über die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sind lediglich in den jeweiligen Prüfungsordnungen enthalten ( vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 ), hier mithin in der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin.

    Die insoweitige Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig ( BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991, a. a. O. ), da die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich bringt, sofern solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können ( davon ausgehend: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994, a. a. O. ).

  • BVerfG, 06.12.1994 - 1 BvR 1123/91

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der sogenannten Einzelfachwiederholung in der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    Die - wie im gegebenen Fall seitens der Antragsgegnerin geregelte - Begrenzung der sogenannten Einzelfachwiederholung auf nur eine weitere fachliche Teilprüfung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, sofern die Zahl der Prüfungsmisserfolge einen hinreichenden Schluss auf die Berufseignung des Bewerbers zulässt ( BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -, juris ).

    Die insoweitige Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig ( BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991, a. a. O. ), da die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich bringt, sofern solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können ( davon ausgehend: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994, a. a. O. ).

  • BVerwG, 14.11.1985 - 2 C 35.84

    Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei nicht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    § 33 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA stellt eine Regelung dar, die in Anknüpfung an eindeutig fixierbare tatsächliche Vorgänge hinsichtlich des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit um die Prüfungsentscheidung unabhängige Verhältnisse schafft ( vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207; Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295 ).
  • BVerwG, 30.01.1986 - 2 C 27.85

    Ende des Beamtenverhältnisses eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    § 33 Abs. 4 Satz 1 LBG LSA stellt eine Regelung dar, die in Anknüpfung an eindeutig fixierbare tatsächliche Vorgänge hinsichtlich des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit um die Prüfungsentscheidung unabhängige Verhältnisse schafft ( vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207; Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1996 - 4 S 1684/95

    Prüfungsrecht: Geltendmachung eines besonderen Härtefalls im nachhinein ist nicht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    Es wären ohnehin nur seltene Fälle denkbar, in denen trotz Vorliegens eines "besonders begründeten Einzelfalles" die zweite Wiederholung ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte ( vgl. zum Vorstehenden auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 1996 - 4 S 1684/95 -, juris ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2012 - 1 M 32/12
    Wie Bestehensregeln dienen sie dazu, ungeeignete Bewerber auszuschließen ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a. a. O. ), die den fachlichen Mindestanforderungen nicht genügen ( so: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. a. -, BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12

    Beschwerde gegen Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz und Versagung von PKH;

    Dies spricht dafür, die zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze über die Anforderungen an prüfungsrechtliche Bestehensregelungen nicht uneingeschränkt auf Laufbahnprüfungen zu übertragen (so wohl auch Lemhöfer, a.a.O., Rn. 12; für eine Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ohne Thematisierung des Art. 33 Abs. 2 GG in vergleichbaren Fallgestaltungen allerdings OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553, juris Rn. 6 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 13; OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, juris Rn. 13).

    Bei Gesamtwürdigung aller Umstände spricht viel dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dass die Bachelorprüfung des Antragstellers aufgrund zweimaligen Nichtbestehens des Moduls 05 als endgültig nicht bestanden gelte, rechtmäßig ist, zumal der Antragsteller keine Einwendungen gegen die Durchführung der Prüfung selbst oder ihre Bewertung (mehr) erhebt (vgl. zur Beurteilung einer ähnlichen Fallkonstellation einerseits OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013, a.a.O., das eine Nichtbestehensentscheidung für rechtmäßig erachtet hat, und andererseits OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 15, das die Bestehensregelung für verfassungsrechtlich fraglich hält).

    Soweit sich der Antragsteller auf eine Divergenz beruft, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2012 (a.a.O.) abweiche, ist dies für den Erfolg der Beschwerde ohne Belang.

    Dem Antrag auf Einräumung von weiteren Wiederholungsprüfungen (nur) im Modul 05 wird dabei gegenüber dem weitergehenden Antrag auf vorläufige Zulassung zum weiteren Studium keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung beigemessen (insoweit wie OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 35), wobei der zugrunde zu legende Auffangwert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens halbiert worden ist (vgl. die Empfehlung in Ziffer II.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).

  • OVG Sachsen, 04.04.2013 - 2 B 503/12

    Anspruch eines Polizeikommissar-Anwärters auf Fortsetzung des Bachelor-Studiums

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. April 2012 (- 1 M 32/12 -, juris) hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 46 SächsAPOPVD im Verfahren gegen den Prüfungsbescheid vom 22. November 2012 dem Antragsteller zur Vermeidung erheblicher Nachteile die weitere Teilnahme an der Ausbildung zu gestatten.

    Die Vorschrift umfasst auch das endgültige Nichtbestehen einer Teil-Prüfung, sofern diese wie vorliegend das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung zur Folge hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. April 2012 a. a. O.).

    8 Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kommt es im Rahmen der Beendigung des Beamtenverhältnisses, die kraft Gesetzes erfolgt, auf die Rechtmäßigkeit bzw. Bestandskraft der zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.84 - und Urt. v. 30. Januar - 2 C 27.85 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 27. Juli 2009 - 3 CE 09.734 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 19. April 2012 a. a. O.).

    Nichts anderes dürfte im Grundsatz für die Laufbahnzwischenprüfung bzw. die einzelne Modulprüfung im Rahmen eines die Beamtenlaufbahn vorbereitenden entsprechenden Hochschulstudiengangs gelten, da sich auch diese Prüfungen unmittelbar auf den Berufszugang auswirken (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 19. April 2012 a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14

    Fachhochschule der Polizei Brandenburg; Bachelorstudiengang zum Erwerb der

    Damit werden unabhängig von einem etwaigen Streit um das Prüfungsergebnis und das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung durch die Bezugnahme auf einen zeitlich eindeutig bestimmbaren Vorgang sofort und unmittelbar rechtlich eindeutige Verhältnisse geschaffen, die der für den beamtenrechtlichen Status gebotenen Rechtsklarheit entsprechen und im Einklang mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf stehen (vgl. zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Februar 2013 - OVG 4 S 58.12 u.a. -, BA S. 3 f. zu Berlin; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553, juris Rn. 31; SächsOVG, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 8; allgemein auch BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207, 211; Urteil vom 30. Januar 1986 - BVerwG 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295).

    Aus der dargestellten untrennbaren rechtlichen Verknüpfung der Ausbildung im Studiengang "Polizeivollzugsdienst/Police Service" mit dem Status eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst folgt, dass für eine Fortsetzung des Studiums und Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen außerhalb des Beamtenverhältnisses kein Raum ist (ebenso zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern SächsOVG, Beschluss vom 4. April 2013, a.a.O., Rn. 21 f.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - VG 12 L 653.12 -, BA S. 4 f.; a.A. offenbar, allerdings ohne Erörterung der rechtlichen Problematik, OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 18).

  • VG Schleswig, 22.08.2019 - 12 B 5/19

    Einstweilige Fortführung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen

    Bei der damit einhergehenden Entlassung handelt es sich um eine Entlassung kraft Gesetzes, im Rahmen derer es nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auf das Nichtbestehen der Prüfung als tatsächlichen Vorgang und nicht auf den rechtlichen Bestand der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung, spricht auf ihre Rechtmäßigkeit ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1985 - 2 C 35.84 - Juris 14 f.; Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 59.86 - Juris Rn. 12; Urteil vom 30.01.1986 - 2 C 27.85 - Juris Rn. 15 f.; VGH München, Beschluss vom 27.07.2009 - 3 CE 09/734 - Juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.04.2012 - 1 M 32/12 - Juris Rn. 31 f.).

    Nach der Rechtsprechung sind die rechtlichen Ausgestaltungen berufsqualifizierender Prüfungen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen an Art. 12 GG zu messen (OVG Mannheim, Beschluss vom 12.09.2001 - 9 S 1549/01 - Juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.04.2012 - 1 M 32/12 - Juris Rn. 6; BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -Apotheken-Urteil).

    Hinzu kommt, dass die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen es erlaubt, Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings zu ziehen (OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2013 - 6 B 808/13 - Juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.04.2012 - 1 M 32/12 - Juris Rn. 6, 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 6 E 288/22

    Streitwer; Prüfungsrecht; Laufbahnprüfung; Wiederholungsprüfung; vorläufige

    vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.8.2017 - 6 B 918/17 -, juris Rn. 1, 11, vom 7.9.2009 - 6 B 1150/09 -, juris Rn. 19, und vom 4.8.2009 - 6 B 948/09 -, juris Rn. 20; OVG NRW, 1. Senat, Beschlüsse vom 12.3.2010 - 1 B 1684/09 -, juris Rn. 20 ff., und vom 28.1.2010 - 1 B 1843/09 -, juris Rn. 32 ff.; ferner Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 - 5 Bs 201/21 -, a.a.O.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 6.5.2021 - 2 MB 32/20 -, juris Rn. 55; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 8.3.2021 - 6 B 260/20 -, a.a.O. (bezogen auf den nicht streitwerterhöhenden Hilfsantrag), und vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 26; OVG S.-A., Beschluss vom 19.4.2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553 = juris Rn. 35; a.A. OVG BerlinBbg, Beschluss vom 9.10.2012 - OVG 10 S 54.12 -, NVwZ-RR 2014, 144 = juris Rn. 25 (Auffangwert).

    vgl. Senatsbeschlüsse vom Beschluss vom 4.3.2013 - 6 B 157/13 -, vom 4.8.2009 - 6 B 948/09 -, und vom 7.9.2009 - 6 B 1150/09 -, jeweils a.a.O.; OVG NRW, 1. Senat, Beschlüsse vom 12.3.2010 - 1 B 1684/09 -, und vom 28.1.2010 - 1 B 1843/09 -, jeweils a.a.O.; Hamb. OVG, Beschluss vom 23.9.2021 - 5 Bs 201/21 -, a.a.O.; a.A.: Sächs. OVG, Beschluss vom 4.9.2020 - 2 B 333/19 -, juris Rn. 26; OVG BerlinBbg, Beschluss vom 9.10.2012 - OVG 10 S 54.12 -, a.a.O.; OVG S.-A., Beschluss vom 19.4.2012 - 1 M 32/12 -, a.a.O.

  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 5 E 1754/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Schülerin (10. Jahrgangsstufe) gegen die

    Kommt ein Anordnungsanspruch in Betracht, ohne dass dies bei summarischer Prüfung im Eilverfahren abschließend entschieden werden kann, ist aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Folgenabwägung durchzuführen (BVerfG, Beschl. v. 25.2.2009, 1 BvR 120/09, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2018, 4 Bs 37/18, juris Rn. 56 f.; VGH München, Beschl. v. 7.9.2018, 12 CE 18.1899, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2012, 1 M 32/12, juris Rn. 16; vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 VwGO, Rn. 79, 100).

    Daher darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2018, 4 Bs 37/18, juris Rn. 57; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2012 1 M 32/12, juris Rn. 17).

    Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2012, 1 M 32/12, juris Rn. 17).

  • VG Hamburg, 08.06.2020 - 5 E 2173/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht an

    Kommt ein Anordnungsanspruch in Betracht, ohne dass dies bei summarischer Prüfung im Eilverfahren abschließend entschieden werden kann, ist aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Folgenabwägung durchzuführen (BVerfG, Beschl. v. 25.2.2009, 1 BvR 120/09, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2018, 4 Bs 37/18, juris Rn. 56 f.; VGH München, Beschl. v. 7.9.2018, 12 CE 18.1899, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2012, 1 M 32/12, juris Rn. 16; vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 123 VwGO, Rn. 79, 100).

    Daher darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2018, 4 Bs 37/18, juris Rn. 57; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2012 1 M 32/12, juris Rn. 17).

    Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2012, 1 M 32/12, juris Rn. 17).

  • VG Düsseldorf, 11.06.2013 - 2 L 782/13

    Prüfungsordnung; Wiederholungsmöglichkeit; Härtefallregelung; Verhältnismäßigkeit

    OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.04.2012 - 1 M 32/12 -, Rn. 13; VG Arnsberg, Urt. v. 27.03.2013 - 9 K 2273/12 -, Rn. 65 (jeweils zitiert nach juris).

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.04.2012 - 1 M 32/12 -, Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 04.04.2013 - 2 B 503/12 -, Rn. 17 (jeweils zitiert nach juris).

  • VG Bayreuth, 05.05.2022 - B 5 E 22.342

    (Wieder-)Begründung eines Dienstverhältnisses zur Fortsetzung der

    Hinzu kommt, dass die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen es erlaubt, Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings zu ziehen (vgl. OVG NW, B.v. 6.9.2013 - 6 B 808/13 - juris Rn. 8; B.v. 19.4.2012 - 1 M 32/12 - juris Rn. 6, 10).

    Es müssen daher atypische und nicht unerheblich leistungsmindernde prüfungsrechtlich relevante Umstände geltend gemacht werden und vorliegen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht (vgl. SächsOVG, U.v. 28.4.2011 - 2 A 612/08 - juris; OVG SA, B.v. 19.4.2012 - 1 M 32/12 - juris Rn. 23).

  • VG Arnsberg, 27.03.2013 - 9 K 492/12

    Anspruch auf Wiederholung einer Klausur bei einer Ausbildung zum

    Er verweise auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt vom 19. April 2012 (1 M 32/12).

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, juris; a. A. wohl: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2012 - 2 K 1376/11 -.

  • VG Bayreuth, 05.05.2022 - B 5 E 22.341

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis

  • VG Arnsberg, 27.03.2013 - 9 K 2027/12

    Ungleichbehandlung der Studierenden des "Polizeivollzugsdienst" im Vergleich zu

  • VG Bremen, 27.07.2021 - 7 K 2257/20

    Zulassung zum Studiengang Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft;

  • BVerwG, 01.11.2012 - 6 B 49.12

    Vorliegen der Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

  • VG Arnsberg, 27.03.2013 - 9 K 2273/12

    Anspruch eines Kommissaranwärters auf Wiederholung des 3000-Meter-Laufs i.R.d.

  • VG Köln, 29.11.2013 - 19 K 6165/12

    Bestehen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in der Ausbildung im gehobenen

  • VG Magdeburg, 18.07.2012 - 4 B 158/12

    Versagung der Erlaubnis der Kindertagespflege wegen Überschreitung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 3 L 21/20

    Zulässigkeit des Ausschlusses einer 2. Wiederholungsmöglichkeit bzgl. der

  • VG Schleswig, 01.03.2022 - 12 B 10003/21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Entlassung

  • VG Düsseldorf, 11.05.2015 - 2 L 1333/15

    Endgültiges Nichtbestehen einer Bachelorprüfung nach wiederholtem Durchfallen

  • VG Schleswig, 24.10.2019 - 12 B 55/19

    Entlassung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Schleswig, 06.11.2017 - 12 B 27/17

    Vorläufige Zulassung als externer Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin

  • VG Neustadt, 29.11.2013 - 1 K 485/13

    Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Rahmen der Laufbahnausbildung für den

  • VG Magdeburg, 26.11.2012 - 4 B 235/12

    Eingliederungshilfe: Hilfeleistung in Form der Beschulung an einer Privatschule

  • VG Düsseldorf, 15.10.2012 - 2 L 1419/12

    2. Fachprüfung Bachelor Modul Teilmodul Einsatzbewerung Wiederholungsprüfung

  • VG Schleswig, 02.12.2021 - 12 B 45/21

    Entlassung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht